11. Juni 2021 / Allgemein

Ab heute wird's locker

Inzidenz stabil unter 35

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Ab heute wird's locker

Inzidenz stabil unter 35

Die Zahl der Infektionen geht weiterhin zurück und die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Warendorf liegt – auch im Land NRW - stabil unter 35. Deshalb sind nach der aktuellen Coronaschutzverordnung ab Freitag, 0 Uhr, weitere Lockerungen möglich. Ein Überblick zur Inzidenzstufe 1:

  • Kontaktbeschränkungen
    In der Öffentlichkeit erlaubt sind Zusammenkünfte von Personen aus höchstens fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung. Immunisierte Personen aus weiteren Hausständen dürfen ebenfalls teilnehmen. Unabhängig von der Anzahl der Haushalte dürfen bis zu 100 Personen mit negativem Schnelltest zusammenkommen. Auch hierbei dürfen Immunisierte zusätzlich teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Negativtest.

    Neu ist auch, dass auf Spielplätzen ab sofort kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden muss.

  • Musikunterricht, Sport und Bildung
    Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist nun in vollständig durchlüfteten Innenräumen für Gruppen bis 30 Personen ohne Test zulässig. Die Vorgaben für Musikunterricht im Freien bleiben bestehen.

    Schwimmkurse für Kinder dürfen sowohl in Hallenbädern als auch in Freibädern ohne Personenbegrenzung stattfinden.

    Ab Freitag ist die Ausübung von Kontaktsport im Freien mit bis zu 100 Personen ohne Negativtestnachweis, aber sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich. Das gilt auch für Kontaktsport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios. Für hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) gilt eine Beschränkung auf bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet sind.

    Sportveranstaltungen im Freien sind mit mehr als 1.000 Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität möglich. Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind höchstens 1.000 Zuschauer (maximal aber ein Drittel der Gesamtkapazität) mit Test zugelassen, wenn sie auf fest zugewiesenen Plätzen sitzen oder stehen, die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und der Mindestabstand eingehalten wird.

    Die Regelungen zur Nutzung von Schwimmbädern, Saunen, Thermen usw. bleiben bestehen. In reinen Freibädern ist nun aber kein Negativtest mehr erforderlich.

  • Freizeitgestaltung
    Clubs und Discos im Freien dürfen für bis zu 100 Personen mit negativem Schnelltestergebnis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Auch Prostitutionsstätten und Swingerclubs dürfen von Gästen mit Negativtest und unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit besucht werden.

  • Kunst und Kultur
    Gäste von Kultureinrichtungen müssen ab sofort keinen Termin mehr für ihren Besuch vereinbaren.

    Kulturveranstaltungen im Freien sind bei festen Sitzplätzen, Einhaltung des Mindestabstands und der Rückverfolgbarkeit auch ohne negativen Schnelltest erlaubt, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen. Mit negativem Testergebnis dürfen bis zu 1.000 Personen an einer Kulturveranstaltung teilnehmen. Bei mehr als 1.000 Gästen (höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität) muss ein behördlich genehmigtes Hygienekonzept vorliegen.

    In Innenräumen dürfen bis zu 1.000 Zuschauer anwesend sein, wenn die Durchlüftung sichergestellt ist, die Zuschauer einen negativen Test vorweisen können sowie die Rückverfolgbarkeit und der Mindestabstand eingehalten werden.

    Führungen in Kultureinrichtungen sind mit bis zu 20 Personen bei einfacher Rückverfolgungsmöglichkeit möglich.

    Der Probenbetrieb von Spielmannszügen, Chören, etc. ist in Innenräumen für Gruppen mit 30 (bei Gesang bzw. Blasinstrumenten) bzw. 50 Personen möglich, wenn die Musiker einen negativen Test vorweisen können und die Räumlichkeiten ständig durchlüftet sind. Gesang und Musik mit Blasinstrumenten ist auch in sehr großen Räumen, wie Kirchen oder Konzertsälen, mit bis zu 50 Personen mit negativem Test möglich.

  • Einzelhandel
    Die Regelungen zur Personenbegrenzung in Einzelhandelsgeschäften von mehr als 800 Quadratmetern entfällt.

  • Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen
    Für den Friseurbesuch und andere körpernahe Dienstleistungen ändert sich nichts. Hierfür ist kein negativer Schnelltest nötig. Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines bestätigten negativen Schnelltests.

  • Versammlungen und Veranstaltungen
    Nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung sind ab Freitag wieder private Veranstaltungen mit bis zu 250 Gästen unter freiem Himmel oder höchstens 100 Gästen in Innenräumen zulässig. Voraussetzung ist ein negativer Schnelltest der Gäste und die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit. Partys und vergleichbare Feiern sind für bis zu 100 Gäste im Freien oder höchstens 50 Gäste in Innenräumen erlaubt, wenn sie einen negativen Schnelltest vorweisen können und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Tagungen und Kongresse sind mit höchstens 1.000 Teilnehmern in Innenräumen (mit negativem Schnelltest und Rückverfolgbarkeit) erlaubt.
  • Gastronomie
    Ab Freitag brauchen Besucher der Innengastronomie keinen Negativtest mehr. Zugewiesene Sitzplätze, eingehaltener Mindestabstand und die Rückverfolgbarkeit der Gäste müssen jedoch weiterhin sichergestellt werden.

  • Tourismus
    Bei mehrtägigen Aufenthalten in Hotels, Pensionen usw. benötigen die Gäste keinen neuen Schnelltest nach drei Tagen. Stadtführungen dürfen mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Ein negativer Schnelltest ist auch dann nicht mehr nötig, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
    Touristische Busreisen dürfen mit negativem Schnelltest der Gäste auch ohne Kapazitätsbegrenzung oder Mindestabstand im Bus durchgeführt werden. Die Gäste müssen dann jedoch eine medizinische Maske tragen. Diese Regelung gilt nur, wenn alle Gäste aus einem Kreis mit der Inzidenzstufe 1 kommen.

  • Fußball-Europameisterschaft
    Für das Public Viewing der Fußball-EM gelten die Regeln der Coronaschutzverordnung zu Veranstaltungen bzw. zur Gastronomie.

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