Jeder soll vor seiner Tür Schnee räumen
Streupflicht für Anlieger
Aus gegebener Veranlassung weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen überall im Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen ist. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist von den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke ein 1,50m breiter Streifen ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg freizuhalten.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen und Rampen.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rande des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Straße gebracht werden, um u.a. eine ungehinderte Durchfahrt von Rettungsdienst, Feuerwehr und Müllabfuhr zu gewährleisten. Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden.













