24. Februar 2023 / Allgemein

Kein Tempo 30 an der Reichenbacher Straße in Warendorf

Stadt Warendorf kann gegen die Aufhebungsverfügung klagen

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Kein Tempo 30 an der Reichenbacher Straße in Warendorf

Stadt Warendorf  kann gegen die Aufhebungsverfügung klagen

Der Kreis Warendorf als Kommunalaufsicht hat die Warendorfer Ratsentscheidung, auf der Reichenbacher Straße durchgängig Tempo 30 einzurichten, beanstandet und aufgehoben. Der Ratsbeschluss verletzt geltendes Recht, wie aus der Verfügung des Kreises hervorgeht.

Der Rat der Stadt Warendorf hatte beschlossen, auf der Reichenbacher Straße in Warendorf durchgängig Tempo 30 anzuordnen. Dagegen hatte der Kreis Warendorf rechtliche Bedenken geäußert und Bürgermeister Horstmann aufgefordert, den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgte in der Ratssitzung am 16.12.2022. Der Stadtrat hat daraufhin den Beschluss jedoch nicht aufgehoben, sondern in der Sitzung mit erneutem Beschluss bestätigt.

Der Kreis Warendorf bleibt in dem Bescheid zur Aufhebung bei seiner Rechtsauffassung, die auch die Bezirksregierung Münster teilt: Es gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 auf der gesamten Reichenbacher Straße. Die Grenzwerte der maßgeblichen Lärmschutz-Richtlinie Straßenverkehr werden nicht überschritten. Zudem haben Verkehrsmessungen ergeben, dass 85 Prozent der Verkehrsteilnehmer 37 km/h oder weniger fahren, obwohl 50 km/h erlaubt sind. Die Straße ist ebenso weiterhin kein Unfallschwerpunkt. Darüber hinaus ist in signifikanten Bereichen, etwa vor dem Kindergarten, bereits vor langer Zeit eine Tempo-30-Strecke eingerichtet worden, um dort schwächere Verkehrsteilnehmer, hier insbesondere die Kindergartenkinder, besonders zu schützen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Reichenbacher Straße als Vorrangstraße eingestuft ist, kann nicht ohne weiteres eine Tempo-Reduzierung angeordnet werden.

Die Stadt Warendorf hat nun einen Monat Zeit, gegen die Aufhebungsverfügung zu klagen. Kreissprecherin Kerstin Butz: „Gegen die Rechtsauffassung zweier Aufsichtsbehörden kann man klagen, muss man aber nicht.“

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