24. Mai 2022 / Aus aller Welt

Geldregen: Mindestens 50.000 Euro wehen aus Mainzer Hochhaus

Geld regnet vom Himmel: In Mainz ist passiert, wovon mancher träumt. Der Hintergrund ist noch unklar. Die Behörden warnen: Einfach behalten darf man solche Scheine nicht.

In Mainz sind Geldscheine im Wert von mindestens 50.000 Euro aus einem Haus geweht worden (Symbolbild).

Geldscheine im Wert von mindestens 50.000 Euro sind in Mainz aus einem Hochhaus geflattert. Wie die Polizei am Dienstag mitteilte, haben mehrere Anwohner aus dem Hochhauskomplex in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt am Montagmittag das «außergewöhnliche Unwetter» gemeldet.

Anwohner hätten bereits einen fünfstelligen Betrag eingesammelt und der Polizei übergeben. Bei der Suche nach Scheinen kam zudem ein Spürhund zum Einsatz. Eine Sprecherin betonte, dass das Einstecken der Banknoten nicht erlaubt ist. Es handele sich um eine Fundunterschlagung, die zu einer Geld- oder Haftstrafe führen könne. 

Der Eigentümer der hohen Geldsumme war zunächst unbekannt. Auch bis zum späten Dienstagabend habe sich noch niemand gemeldet, sagte ein Polizeisprecher. Das Geld werde somit dem Fundbüro der Stadt Mainz übergeben. Zugleich liefen die polizeilichen Ermittlungen weiter. Der rechtmäßige Eigentümer kann gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises das Geld abholen.

Unklar war laut Polizei, aus welchem Gebäude der Geldregen stammte und warum die Banknoten aus dem Haus geflogen waren. «Die Vermutungen reichen von eingenähtem Geld in einem Kopfkissen, das versehentlich beim Ausschlagen herausfiel, bis hin zu Geld, das aus einer Straftat stammt», hieß es. Zuvor hatte der Südwestrundfunk berichtet.

«Ich vermute, der Tatbestand der Fundunterschlagung ist nicht allen Menschen bekannt», sagte die Rechtsexpertin Jennifer Vanessa Kaiser der Deutschen Presse-Agentur. Bei einem Geldschein handele es sich um eine «fremde bewegliche Sache» im Sinne des Gesetzes. «Wenn ich den Schein einfach einstecke, unterschlage ich ihn rein juristisch. Dann könnte eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen.» Abzugeben sei eine solche Fundsache bei der Polizei oder im Fundbüro. «Ebenfalls gesetzlich geregelt ist ein gestaffelter Finderlohn», sagte Kaiser in Ingelheim am Rhein.


Bildnachweis: © Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa
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