23. Juli 2025 / Aus aller Welt

Urteil gegen Schuhbeck rechtskräftig

Vor gut einer Woche verurteilte das Landgericht München I Alfons Schuhbeck erneut zu einer Gefängnisstrafe. Jetzt ist die Frist für Rechtsmittel abgelaufen.

Das Gericht hatte eine Strafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt (Archivbild).

Das jüngste Urteil gegen Alfons Schuhbeck ist rechtskräftig. Wie das Landgericht München I mitteilte, legten weder die Staatsanwaltschaft noch Schuhbecks Verteidiger in der inzwischen abgelaufenen Frist Rechtsmittel ein.

Das Gericht hatte den Star-Koch vor gut einer Woche unter anderem wegen Insolvenzverschleppung, Betrugs und vorsätzlichen Bankrotts verurteilt. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. In die Strafe eingerechnet ist seine frühere Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Der Vollzug der Strafe ist derzeit aus Gesundheitsgründen ausgesetzt: Schuhbeck leidet an Krebs und wird außerhalb des Gefängnisses behandelt.

Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Verfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten gefordert, die Verteidigung hatte keine konkrete Forderung gestellt. Dass Rechtsmittel eingelegt werden, war unwahrscheinlich, weil Staatsanwaltschaft und Verteidigung sich zu Beginn des Prozesses auf einen sogenannten Deal und einen Strafrahmen zwischen vier Jahren sowie vier Jahren und sieben Monaten geeinigt hatten für den Fall, dass Schuhbeck die Vorwürfe gegen ihn einräumt.

Entschuldigung für riesigen Schuldenberg

Das tat er - wie auch schon im ersten Prozess gegen ihn im Jahr 2022. Schuhbeck entschuldigte sich in seinem letzten Wort bei «allen, die durch mich Probleme erfahren haben.» Er betonte: «Das wird mich für den Rest meines Lebens belasten und tut mir sehr leid.»

Schuhbecks Firmen - darunter seine Restaurants, sein Gewürzladen und sein Partyservice - haben einen riesigen Schuldenberg hinterlassen: Gläubiger fordern nach Angaben des Insolvenzverwalters Max Liebig laut aktuellem Stand insgesamt 27 Millionen Euro. Seiner Einschätzung nach wird nur ein Bruchteil davon bei Abschluss der Insolvenzverfahren zurückgezahlt werden können.


Bildnachweis: © Peter Kneffel/dpa
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