Eigentümer und Mieter zur Laubbeseitigung auf Gehwegen verpflichtet
Reinigungspflicht für Gehwege im Herbst
Die Herbststürme haben bereits die ersten Blätter von den Bäumen gefegt und die Gehwege rutschig gemacht. Experten sprechen in diesem Zusammenhang von „Glatteis ohne Frost“, da nasses Laub eine erhebliche Rutschgefahr darstellt. Wie im Winter, wenn Räum- und Streupflicht gilt, sind auch im Herbst sowohl Eigentümer als auch Mieter in der Verantwortung, für die Sicherheit der Gehwege zu sorgen.
Oliver Kock, Vorsitzender von Haus & Grund Warendorf e.V., erklärt: „In den meisten Fällen haben die Gemeinden die Reinigungspflicht der Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.“ Viele Eigentümer übertragen diese Verpflichtung wiederum an ihre Mieter, jedoch bleibt der Vermieter rechtlich weiterhin verantwortlich, dass der Gehweg vor seinem Grundstück ordnungsgemäß gereinigt wird. Sollte ein Fußgänger wegen des Laubs stürzen, kann er den Vermieter haftbar machen, der dann gegebenenfalls seinen Mieter in Regress nehmen kann.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Warendorf schreibt vor, dass Laub unverzüglich zu entfernen ist, sobald es eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Allerdings ist es nicht erforderlich, die Gehwege jeden Tag zu säubern.
Zum Schutz vor Schadensersatzforderungen wird Eigentümern von selbstgenutzten Immobilien empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern greift eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Mieter sollten ebenfalls eine Privathaftpflichtversicherung haben, um im Falle von Regressansprüchen durch den Vermieter abgesichert zu sein.
Eine Vernachlässigung der Laubbeseitigung kann zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.













