7. Mai 2019 / Allgemein

Stadt sucht weitere Unterstützer

Neuauflage des Familienpasses

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Die Stadt Warendorf möchte den Familienpass neu auflegen und das Angebot für Vergünstigungen ausweiten. Hierfür werden ortsansässige Institutionen und Unternehmen gesucht, die dazu bereit sind, für die Inhaber des Familienpasses ein vergünstigtes Angebot zu offerieren. 

Seit 2010 gibt es im Bereich der Stadt Warendorf den Familienpass. Der Pass soll dazu beitragen, dass die Situation von sozial benachteiligten Familien verbessert und ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Stadt ermöglicht wird. Die Inhaber können mit diesem Pass verschiedene Vergünstigungen von öffentlichen und privaten Stellen in Anspruch nehmen. 

Der Familienpass bietet für die Berechtigten Ermäßigungen und Zugangserleichterungen für Bildungs-, Kultur- und Sportangebote von öffentlichen Anbietern (wie beispielsweise Stadtbücherei, Bäder der Stadtwerke oder Theater am Wall). Daneben gibt es seit der letzten Neuauflage in 2014 auch ein Dutzend privater Unternehmen und Institutionen, die Rabatte auf Dienstleistungen und Produkte des täglichen Lebens gewähren. Zu den bisherigen Anbietern zählen u. a. Apotheken, Optiker, Friseure, Bäckereien, Schreibwarenhändler oder Fahrradhändler. 

Alle Unternehmen und Einrichtungen, die das Angebot des Familienpasses ebenfalls mit der Gewährung von Vergünstigungen unterstützen möchten, können sich dazu beim Team Soziales der Stadt Warendorf unter der Tel. 02581/541512 oder auf der Internetseite der Stadt Warendorf unter der Rubrik Leben in Warendorf/Gesellschaft & Soziales (https://www.warendorf.de/leben-in-warendorf/gesellschaft-soziales/soziales-wohnen/familienpass.html) informieren. 

Der Familienpass kann von Familien (Ehegatten oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren) mit Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Warendorf beantragt werden, die Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Leistungen nach § 6a BKGG – Kinderzuschlag beziehen. Ferner kann der Zugang in besonderen Ausnahmefällen Personen in akuten Notlagen, insbesondere bei Familien mit mehr als drei Kindern, wenn das Familieneinkommen die Grenzen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch unterschreitet, gewährt werden. 

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