Schneller an den Familienpass
Vereinfachtes Verfahren für die Beantragung
Im Bürgerbüro der Stadt Warendorf kommt es aktuell zu längeren Terminwartezeiten. Daher weist das Team des Bürgerbüros auf ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Familienpässen hin.
Familien, die einen Familienpass beantragen möchten, benötigen keinen Termin im Bürgerbüro. Die vollständigen Antragsunterlagen können postalisch an das Bürgerbüro geschickt oder direkt in den Hausbriefkasten am Verwaltungsgebäude Lange Kesselstraße 4-6 eingeworfen werden.
Die Bearbeitung erfolgt automatisch und eine telefonische Ankündigung der Antragsunterlagen ist nicht erforderlich.
Anschrift des Bürgerbüros
Stadt Warendorf
Bürgerbüro Warendorf
Lange Kesselstraße 4-6
48231 Warendorf
Antragsunterlagen
Der Anspruch muss durch entsprechende Bescheide im Original oder in beglaubigter Kopie belegt werden. Außerdem ist für jedes Familienmitglied ein Passfoto erforderlich. Ein Foto, das sich auf die Größe eines Passfotos zurechtschneiden lässt, ist ebenfalls möglich.
Anspruchsberechtigte
Der Familienpass wird auf Antrag für Familien ausgestellt, die derzeit finanzielle Hilfen beziehen und in Warendorf oder den Ortsteilen leben.
Der Begriff Familie umfasst Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und alle weiteren Personen, für die Kindergeld gewährt wird. Für die Bewilligung eines Familienpasses muss mindestens eine der unten aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Den Familienpass erhalten Empfängerinnen und Empfänger
- von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung). Personen, die Zuschläge nach § 24 SGB II (Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) erhalten, sind nicht anspruchsberechtigt von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII
- von Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (4. Kap. SGB XII)
- von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
- von Leistungen nach § 6a BKGG - Kinderzuschlag
- sowie in besonderen Ausnahmefällen Personen in akuten Notlagen, insbesondere bei Familien mit mehr als drei Kindern, wenn das Familieneinkommen die Grenzen nach dem 2. Abschnitt SGB XII (Hilfen in besonderen Lebenslagen § 85 SGB XII) unterschreitet
Weitere Informationen
www.warendorf.de/bildung-kultur/gesellschaft-soziales/soziale-hilfen/familienpass.html