1. November 2021 / Allgemein

Falsch Parken mit Behinderung kann einem Punkt geben

Neuer Bußgeldkatalog

Falsch Parken mit Behinderung kann einem Punkt geben

Neuer Bußgeldkatalog

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere für den Rad- und Fußverkehr, hat der Bundesrat Änderungen im Bußgeldkatalog beschlossen. Sie treten am 9.11.2021 in Kraft. In der Bußgeldkatalog-Novelle sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

Parken und Halten
Für das Parkverbot auf Geh- und Radwegen, unter anderem das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe werden Geldbußen in Höhe von bis zu 110 Euro fällig.

Wer durch verbotswidriges Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder durch Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, muss in Zukunft mit einem Punkt rechnen. Das gilt auch bei Sachbeschädigungen oder wenn das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die zuständigen Behörden vor Ort stufen die Verstöße ein.

Für das nicht erlaubte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sind Geldbußen von 55 Euro vorgesehen. Das gilt auch für das nicht erlaubte Parken auf Parkplätzen für E-Autos oder Car-sharing-Fahrzeuge.

Fortan wird eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve fällig. Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.

Rettungsgasse Wer keine Rettungsgasse bildet oder in der Rettungsgasse fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen.

Sonstige Regelverstöße Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße bestraft. Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Der Bußgeldkatalog sieht nun für das Verursachen von unnötigem Lärm, einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen beim Rechtsabbiegen innerorts nur Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) fahren. Verstöße dagegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen sieht der Bußgeldkatalog nun weitere Geldbußen vor.

Überschreiten der Geschwindigkeiten
Für Geschwindigkeitsüberschreitungen werden die Verwarn- bzw. Bußgelder teilweise doppelt so teurer. Beispielsweise steigen die Verwarngelder für Überschreitungen ab 16 bis zu 20 km/h innerorts von 35 auf 70 Euro, außerorts von 30 auf 60 Euro.

Im neuen Bußgeldkatalog haben sich die Fahrverbotsgrenzen nicht geändert. Bei Überschreitungen ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts oder wenn wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell gefahren wird, droht nach wie vor ein Fahrverbot. (Kreis Warendorf)

Bild: "Wer auf einem Fahrradschutzstreifen unerlaubt parkt oder hält, wird in Zukunft mit einem Bußgeld von bis zu 110 Euro bestraft. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet muss ggf. sogar mit einem Punkt rechnen."

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