21. Juli 2021 / Allgemein

Kinderfreizeitbonus vom Jobcenter

Kein Antrag für Lernförderung erforderlich

Kinderfreizeitbonus vom Jobcenter

Kein Antrag für Lernförderung erforderlich

Am 1. Juli ist das Kitafinanzhilfenänderungsgesetz in Kraft getreten, das insbesondere zwei wichtige Regelungen zum SGB II enthält: Zum einen wurde die Auszahlung eines Kinderfreizeitbonus für Kinder und Jugendliche im August 2021 beschlossen und zum anderen entschieden, dass für Lernförderungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket kein Antrag mehr erforderlich ist.

Der Kinderfreizeitbonus soll Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Ein­kommen unterstützen. Insbesondere, wenn sie Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrnehmen und Versäumtes nachholen möchten. Er kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder So­zialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten deshalb eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Kinderfreizeitbonus wird vom Jobcenter des Kreises Warendorf - zusammen mit den monatlichen Leistungen nach dem SGB II -  zum Anfang des Monats August 2021 ausgezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus über die Zahlungen der Familienkasse.

Einen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus müssen lediglich die Familien stellen, die nur Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII und keinen Kinderzuschlag beziehen. Ein formloser Antrag bei der Familienkasse reicht hierfür aus. Weitere Informationen zum Kinderfreizeitbonus sind hier einsehbar: www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kinderfreizeitbonus-1927190

Die zweite Neuerung betrifft das Bildungs- und Teilhabepaket. Ab sofort entfällt für die Lernförderung das Antragserfordernis. Dies bedeutet konkret, dass für die Wahrnehmung von Lernförderungen lediglich das von der Schule ausgefüllte Formular „Ergänzenden Angaben zur Lernförderung“ eingereicht werden muss. Für Fragen steht das Team Bildung und Teilhabe gerne zur Verfügung unter: 02581/53-5940.

Bild: Kindern aus einkommensschwachen Familien soll mit dem Kinderfreizeitbonus ein Stück weit soziale und kulturelle Teilhabe ermöglicht werden.

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